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§ 39a PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 3 – Hochschulische Pflegeausbildung

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 39a PflBG – Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung

(1) 1Mit dem Ziel,

  1. 1.

    bundesweit die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken,

  2. 2.

    eine ausreichende Zahl hochschulisch qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,

  3. 3.

    Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,

  4. 4.

    die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und

  5. 5.

    wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,

werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 finanziert. 2Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören Investitionskosten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 4.

(2) Die für die Kosten der Lehrveranstaltungen einschließlich der Betriebskosten der Hochschulen und die Kosten der Praxisbegleitung geltenden Regelungen bleiben unberührt; eine Finanzierung über die Ausgleichsfonds erfolgt insoweit nicht.

(3) 1Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. 2An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung. 3An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. 4An die Stelle der Kosten der praktischen Ausbildung treten die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des § 14 in Verbindung mit § 37 Absatz 5.

Zu § 39a: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).