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§ 27 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege → Abschnitt 3 – Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 27 PflBG – Ausbildungskosten

(1) 1Kosten der Ausbildung sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung. 2Zu den Ausbildungskosten gehören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung. 3Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die Investitionskosten. 4Investitionskosten sind Aufwendungen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen oder zu ergänzen.

(2) 1Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die nach Teil 2 dieses Gesetzes in der Pflege ausgebildet werden, in Krankenhäusern und in stationären Pflegeeinrichtungen im Verhältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft anzurechnen; bei ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis von 14 zu 1. 2Die Anrechnung nach Satz 1 erfolgt nicht für Personen im ersten Ausbildungsdrittel.

(3) Zu den Kosten der Ausbildung gehören auch die Kosten der zusätzlichen Ausbildung nach § 14.

Zu § 27: Geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202) und 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).