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§ 26 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege → Abschnitt 3 – Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 26 PflBG – Grundsätze der Finanzierung

(1) Mit dem Ziel,

  1. 1.

    bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,

  2. 2.

    eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,

  3. 3.

    Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,

  4. 4.

    die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und

  5. 5.

    wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,

werden die Kosten der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert.

(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert und verwaltet.

(3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil:

  1. 1.

    Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,

  2. 2.

    stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

  3. 3.

    das jeweilige Land,

  4. 4.

    die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung.

(4) 1Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Absatz 3 und 4. 2Sie verwaltet die eingehenden Beträge nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Landesmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sondervermögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.

(5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.

(6) 1Das jeweilige Land bestimmt die zuständige Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen erlassen. 2Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. 3Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums. 4Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet, übertragen werden. 5Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. 6Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann länderübergreifend erfolgen.

Zu § 26: Geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).