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§ 97 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 97 PersVG LSA – Beteiligung des Personalrates

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei der Übertragung höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung. § 68 bleibt unberührt.

(2) Bei der Festlegung von Stundenplänen entfällt die Mitbestimmung des Personalrates.

(3) Die Schulbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen und die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie haben der zuständigen Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.