§ 84 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 84 PersVG LSA – Personalräte bei Schulen
Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes:
- 1.
Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter),
- 2.
pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 3.
Betreuungspersonal an Förderschulen und
- 4.
Verwaltungs- und technisches Personal an Schulen in Landesträgerschaft.