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§ 84 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 84 PersVG LSA – Personalräte bei Schulen

Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes:

  1. 1.

    Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter),

  2. 2.

    pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  3. 3.

    Betreuungspersonal an Förderschulen und

  4. 4.

    Verwaltungs- und technisches Personal an Schulen in Landesträgerschaft.