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§ 51 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Personalvertretungen → Kapitel 3 – Personalversammlung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 51 PersVG LSA – Teilnahme weiterer Personen

(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen. An Versammlungen, die auf ihren Wunsch einberufen sind oder zu denen sie gemäß Tagesordnung ausdrücklich eingeladen ist, hat sie teilzunehmen.

(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufs verbände und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften, Berufsverbänden und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.

(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Haupt-, Bezirks- und Gesamtschwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung können die Anhörung von Sachverständigen beschließen.