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§ 44 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 4 – Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 44 PersVG LSA – Freistellung

(1) Die Mitglieder des Personalrates üben ihr Amt unentgeltlich aus.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen zur Folge.

(3) Werden Mitglieder des Personalrates zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet.

(4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu entlasten, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5) Auf Beschluss des Personalrates werden Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel
250 bis 700 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle,
701 bis 1 500 Beschäftigten im Umfang von zwei Vollzeitstellen,
1 501 bis 2 000 Beschäftigten im Umfang von drei Vollzeitstellen,
2 001 und mehr Beschäftigten im Umfang von vier Vollzeitstellen
freigestellt. Teilfreistellungen sind zulässig. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Sie sind entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben. Wenn wichtige dienstliche Gründe vorliegen, kann die Dienststelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Freistellungsbeschlusses verlangen, dass das Wirksamwerden einer Freistellung, soweit sie die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit übersteigt, für die Dauer von bis zu zwei Wochen aufgeschoben wird. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 4 bis 6 entsprechend.

(6) Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

(7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder dürfen von berufsqualifizierenden Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.