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§ 43 PersVG LSA - Umlageverbot

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen.