§ 36 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 3 – Geschäftsführung des Personalrats
§ 36 PersVG LSA – Beratung und Abstimmung
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die ausschließlich Angehörige einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung nur die Vertreter dieser Gruppe stimmberechtigt. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.