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§ 36 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 3 – Geschäftsführung des Personalrats

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 36 PersVG LSA – Beratung und Abstimmung

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die ausschließlich Angehörige einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung nur die Vertreter dieser Gruppe stimmberechtigt. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.