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§ 35 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 3 – Geschäftsführung des Personalrats

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 35 PersVG LSA – Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) An der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. In diesem Fall nimmt das Ersatzmitglied teil. Das Gleiche gilt für sonstige Beschäftigte, die an den Sitzungen des Personalrates teilnehmen.

(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat betroffenen Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung geben. In diesem Fall verlängern sich die entsprechenden Fristen um eine Woche. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen.