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§ 30 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 3 – Geschäftsführung des Personalrats

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 30 PersVG LSA – Vorstand

Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende, es sei denn, alle Mitglieder der Gruppe stimmen einer Abweichung zu. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Stellvertreter. Im Fall einer Abweichung nach Satz 3 und im Fall des Satzes 4 bestimmt der Personalrat die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrats berücksichtigt werden.