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§ 22 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 22 PersVG LSA – Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung

Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes.