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§ 11 PersVG LSA - Unfälle und Sachschäden

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

Für Beamte, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach der Sachschadensrichtlinie vom 2. November 2012 (MBl. LSA S. 585) zu ersetzen wäre, erleiden, gelten diese Bestimmungen entsprechend.