§ 100 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 5 – Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 100 PersVG LSA – Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. Die der Landesregierung vorbehaltenen Entscheidungen trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss.