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§ 61 PersVG - Verfahren vor der Einigungsstelle

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Die Verhandlungen vor den Einigungsstellen sind nicht öffentlich.

(2) Die Beteiligten können ihre Auffassung in der mündlichen Verhandlung vor der Einigungsstelle vortragen. Dabei kann der Vertreter der Personalvertretung einen Beauftragten der Gewerkschaften beratend hinzuziehen; in diesen Fällen dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden. Die Beteiligten sind unter Angabe des Beratungspunktes zu der Verhandlung der Einigungsstelle schriftlich oder elektronisch einzuladen. Nach Darlegung ihrer Auffassung nehmen sie und der Vertreter der Gewerkschaften an den Beratungen nicht mehr teil.

(3) Die Einigungsstellen entscheiden durch Beschluss mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden den Beteiligten und der obersten Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch mit Gründen mitgeteilt. Sie sind bindend. In personellen und in organisatorischen Angelegenheiten bleibt das Recht des Vorstands der Bürgerschaft, des Senats, des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven oder des obersten Organs einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, eine endgültige Entscheidung zu treffen, unberührt. Auf Antrag eines am Verfahren nach Satz 3 beteiligten Personalrats haben die in Satz 3 genannten Stellen binnen zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses der Einigungsstelle endgültig zu entscheiden.

(5) Für die Mitglieder der Einigungsstellen gilt § 57 entsprechend.

(6) Die Kosten für die Einigungsstellen hat die Verwaltung zu tragen.