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§ 60 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Fünftes Kapitel – Mitbestimmung des Personalrates → Zweiter Abschnitt – Form und Durchführung der Mitbestimmung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 PersVG – Einigungsstelle

(1) Bei jedem der in § 1 genannten Dienstherren (öffentliche Arbeitgeber) wird für den jeweiligen Einzelfall eine Einigungsstelle gebildet.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern, die von den in § 1 genannten Dienstherren (öffentliche Arbeitgeber) und den Gesamtpersonalräten bzw. den Personalräten der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benannt werden sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Im Bereich der Stadtverwaltung Bremerhaven müssen die vom Dienstherrn benannten Beisitzer Mitglieder des Magistrats sein. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zu Stande, so bestellt ihn der Präsident der Bremischen Bürgerschaft.

(3) Der Vorsitzende veranlasst die Benennung der Beisitzer. Die Gesamtpersonalräte sollen einen der von ihnen zu benennenden Beisitzer aus dem Personalrat der betroffenen Dienststelle benennen. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Stunde der Sitzung. Sie findet innerhalb von einem Monat nach Bestellung des Vorsitzenden statt.