Gesetze

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§ 4 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 PersVG – Beamte

Wer Beamter ist, richtet sich nach dem Beamtengesetz. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamten- oder Richterberuf befinden sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind.