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§ 36 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 PersVG – Aussetzung von Beschlüssen

(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe einen Beschluss des Personalrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Bediensteten, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.