§ 19 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Zweites Kapitel – Der Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung
§ 19 PersVG – Aufgaben des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 18 gelten entsprechend.