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§ 16 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 PersVG – Bildung des Wahlvorstands, wenn ein Personalrat besteht

(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein, soweit sie nicht auf eine Vertretung verzichtet.

(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.

(3) Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens ein Vertreter bestellt werden.