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§ 12 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Zweites Kapitel – Der Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 PersVG – Mitgliederzahl

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Bediensteten werden von dem den Geschäftsbereich führenden Senator in Übereinstimmung mit dem Gesamtpersonalrat einer anderen Dienststelle zugeteilt.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20wahlberechtigten Bediensteten aus einer Person,
21bis50Bediensteten aus drei Mitgliedern,
51bis150Bediensteten aus fünf Mitgliedern,
151bis300Bediensteten aus sieben Mitgliedern,
301bis600Bediensteten aus neun Mitgliedern,
601bis1.000Bediensteten aus elf Mitgliedern,
1.001bis1.500Bediensteten aus dreizehn Mitgliedern,
1.501bis2.000Bediensteten aus fünfzehn Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 2.001 Bediensteten und mehr für jeweils 1.000 Bedienstete um zwei Mitglieder bis zur Höchstzahl von fünfundzwanzig Mitgliedern.