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§ 90 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Beteiligung der Personalvertretung → 4. – Mitwirkungsangelegenheiten

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 PersVG

Die Personalvertretung wirkt mit bei

  1. 1.
    Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
  2. 2.
    Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,
  3. 3.
    der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
  4. 4.
    der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  5. 5.
    Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen,
  6. 6.
    Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen,
  7. 7.
    Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,
  8. 8.
    Disziplinarverfügungen und der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte,
  9. 9.
    Einstellung von Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt werden, für eine Dauer von bis zu neun Monaten,
  10. 10.
    Einstellung von Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten.