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§ 52 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat → 1. – Gesamtpersonalrat

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 PersVG – Amtszeit und Geschäftsführung

Für die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 23 bis 34, die §§ 37 bis 42 und § 44 entsprechend.