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§ 5 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 PersVG – Dienststellen

(1) Die Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gesamtheit

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    der Amtsanwälte,

  4. 4.

    der Referendare im Bezirk des Kammergerichts, einschließlich der in einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Praktikantenverhältnis beschäftigten Dienstkräfte,

  5. 5.

    der studentischen Beschäftigten (§ 121 des Berliner Hochschulgesetzes) jeder Hochschule.