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§ 43 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 PersVG – Freistellungen

(1) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind auf Antrag des Personalrats freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300bis600Dienstkräften ein Personalratsmitglied,
601bis1.000Dienstkräften zwei Personalratsmitglieder,
1.001bis2.000Dienstkräften drei Personalratsmitglieder,
2.001bis3.000Dienstkräften vier Personalratsmitglieder,
3.001bis4.000Dienstkräften fünf Personalratsmitglieder,
4.001bis5.000Dienstkräften sechs Personalratsmitglieder,
5.001bis6.000Dienstkräften sieben Personalratsmitglieder,
6.001bis7.000Dienstkräften acht Personalratsmitglieder,
7.001bis8.000Dienstkräften neun Personalratsmitglieder,
8.001bis9.000Dienstkräften zehn Personalratsmitglieder,
9.001bis10.000Dienstkräften elf Personalratsmitglieder

In Dienststellen mit über 10.000 Dienstkräften ist für je weitere angefangene 2.000 Dienstkräfte ein weiteres Personalratsmitglied freizustellen. Bei der Freistellung sind die Gruppen angemessen zu berücksichtigen. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Beamte im Vorbereitungsdienst, in der Einführungszeit und in der Probezeit sowie andere in der Ausbildung stehende Dienstkräfte können nicht freigestellt werden. § 42 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Zulagen, Zuschläge und sonstige Entschädigungen sind in dem Umfang weiterzugewähren, als wäre das Personalratsmitglied nicht freigestellt worden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Sie kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 5 für Beamte in der Probezeit zulassen, soweit nicht die Gefahr besteht, dass der Zweck der Probezeit hierdurch beeinträchtigt wird.

(3) Für den Personalrat der studentischen Beschäftigten (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich aus der Freistellungsstaffel ein Freistellungsanspruch jeweils im Stundenumfang von vollzeitbeschäftigten hauptberuflichen Dienstkräften ergibt. Die Anzahl der Freistellungen ist auf die Anzahl der nach § 14 zustehenden Personalratsmitglieder beschränkt.