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§ 38 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 PersVG – Geschäftsordnung

Der Personalrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden.