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§ 28 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 2. – Amtszeit

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 PersVG – Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt für die Zeit, in der ein Mitglied nach der Feststellung des Personalrats verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Dienstkräften derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt die nicht gewählte Dienstkraft mit der nächst höheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) Im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.