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§ 24 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 2. – Amtszeit

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 PersVG – Neuwahl aus besonderen Gründen

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat neu zu wählen, wenn

  1. 1.
    mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
  2. 2.
    die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
  3. 3.
    der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  4. 4.
    der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  5. 5.
    in der Dienststelle kein Personalrat besteht oder
  6. 6.
    Dienststellen ganz oder wesentliche Teile von Dienststellen in eine oder mehrere andere Dienststellen eingegliedert werden oder Dienststellen oder wesentliche Teile von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden und die betreffenden Personalräte einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.

In den Fällen der Nummern 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 führen die bisherigen Personalräte die Geschäfte gemeinsam weiter, bis die neuen Personalräte gewählt sind, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen. Der Wahlvorstand wird von den bisherigen Personalräten gemeinsam bestellt.

(3) Ist eine der in der Dienststelle vorhandenen Gruppen, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Personalratsmitglied mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder.

(4) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.