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§ 23 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 2. – Amtszeit

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 PersVG – Dauer

Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre, die der Personalräte der in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie Nummer 12 Buchstabe c der Anlage zu § 5 Abs. 1 bezeichneten Dienstkräfte ein Jahr. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Konstituierung des neu gewählten Personalrats. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem nach § 24 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.