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§ 92 PersVG - Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2035-1

Neuwahlen von Personalräten sowie von Jugend- und Ausbildungsvertretungen sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1993, alsdann jeweils in dem nach §§ 19 und 52 Abs. 2 Satz 1 und § 77 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen.