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§ 78 PersVG - Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2035-1

Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein Lehramt stehenden Beschäftigten im Sinne von § 5 Absatz 1 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare bei der obersten Schulbehörde. Diese nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr. Zuständiger Personalrat ist der bei der obersten Schulbehörde gemäß § 79 Absatz 7 gebildete Lehrerhauptpersonalrat.