§ 78 PersVG - Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein Lehramt stehenden Beschäftigten im Sinne von § 5 Absatz 1 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare bei der obersten Schulbehörde. Diese nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr. Zuständiger Personalrat ist der bei der obersten Schulbehörde gemäß § 79 Absatz 7 gebildete Lehrerhauptpersonalrat.