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§ 73 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 4 – Zuständigkeiten der Personalvertretungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 PersVG – Personalräte und Stufenvertretungen

(1) In eigenen Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.

(2) In anderen Angelegenheiten ist anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

(3) Hat eine Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Beschäftigten zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für diese Beschäftigten zuständige Personalvertretung bei ihr nicht vorhanden, so beteiligt auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die Dienststelle, der die Beschäftigten, angehören, die zuständige Personalvertretung. Beantragt diese die Entscheidung, so beteiligt sie vorher die zuständige Personalvertretung. Satz 1 gilt nicht, sofern ein anderer Dienstherr betroffen ist.

(4) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung und beteiligt in gemeinsamen Angelegenheiten des Personalrats seinen Vorsitzenden, in Gruppenangelegenheiten auch das von der Gruppe gewählte Vorstandsmitglied an den Verhandlungen mit der Dienststelle. In diesem Fall verlängern sich die Fristen nach § 62 Abs. 2 Satz 3 um fünf Arbeitstage. Satz 2 gilt nicht, wenn die Stufenvertretungen im Rahmen des Verfahrens nach § 62 angerufen werden.

(5) Die §§ 58 bis 72 sind auf die Stufenvertretungen entsprechend anzuwenden. § 62 Abs. 7 bleibt unberührt.

(6) Werden im Geschäftsbereich von Dienststellen, die der Dienstaufsicht durch übergeordnete Behörden unterstehen, personelle oder andere Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der aus anderen Gründen als nach § 20 Abs. 1 kein zuständiger Personalrat vorhanden ist, so werden die Beteiligungsrechte von der Stufenvertretung der übergeordneten Dienststelle bis zur Wahl eines Personalrats wahrgenommen. Dies gilt nicht, wenn die Wahl zum regelmäßigen Wahlzeitraum auf Wunsch der Beschäftigten nicht zustande gekommen ist.