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§ 52 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Jugend- und Ausbildungsvertretung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 PersVG – Wahlverfahren, Amtszeit, Vorsitzender

(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 14 findet keine Anwendung.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt. Soweit die §§ 19 bis 23 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Ausbildungsvertretung enthalten, gelten sie entsprechend. § 20 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Neuwahl bereits nach neun Monaten zu erfolgen hat.

(3) Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte führt, sowie einen Stellvertreter.