§ 5 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 5 PersVG – Angestellte
Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.