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§ 32 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 PersVG – Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.
    Ort und Tag der Sitzung,
  2. 2.
    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
  3. 3.
    den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle Teilnehmer eigenhändig einzutragen haben.

(2) Haben die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Vertretung der nichtständigen Beschäftigten, des Krankenpflegepersonals, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Schwerbehindertenvertretung, der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der diesbezügliche Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.

(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift nachträglich beigefügt.