Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 PersVG – Aussetzung von Beschlüssen

(1) Der Beschluss des Personalrats ist für die Dauer von zehn Arbeitstagen auszusetzen, wenn

  1. 1.

    die Mehrheit einer Gruppenvertretung,

  2. 2.

    der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,

  3. 3.

    die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied der

    1. a)

      Jugend- und Ausbildungsvertretung,

    2. b)

      Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,

    3. c)

      Vertretung des Krankenpflegepersonals oder

    4. d)

      Schwerbehindertenvertretung

dies beantragt, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Die Frist kann durch Beschluss des Personalrats auf fünf Arbeitstage abgekürzt werden. Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Der Personalrat oder der Antragsteller können zu ihrer Unterstützung die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften hinzuziehen. Die Aussetzung eines Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 62 genannten Beteiligungsfristen um zehn Arbeitstage, bei Abkürzung nach Satz 2 um fünf Arbeitstage. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

(3) Für Beschlüsse der Gruppenvertretung gelten Absätze 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend.