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§ 8b PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht

I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PBefG
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 8b PBefG – Wettbewerbliches Vergabeverfahren

(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen.

(2) 1Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. 2Sie kann auf der Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. 3Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über

  1. 1.

    den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens,

  2. 2.

    vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignungsnachweis),

  3. 3.

    Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie

  4. 4.

    Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung.

(3) 1Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. 2Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen.

(4) 1Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. 2Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

(5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen ist.

(6) 1Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. 2Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.

(7) 1Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung unverzüglich zu informieren. 2Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

Zu § 8b: Eingefügt durch G vom 14. 12. 2012 (BGBl I S. 2598), geändert durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) und 16. 4. 2021 (BGBl I S. 822) (1. 8. 2021).