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§ 64b PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht

IX. – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PBefG
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 64b PBefG – Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.

Zu § 64b: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2886), geändert durch G vom 16. 4. 2021 (BGBl I S. 822).