§ 6 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
I. – Allgemeine Vorschriften
§ 6 PBefG – Umgehungsverbot
Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.