§ 28c PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten → A. – Straßenbahnen
§ 28c PBefG – Veröffentlichung im Internet
1Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Unternehmer zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.
Zu § 28c: Eingefügt durch G vom 3. 3. 2020 (BGBl I S. 433); geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2694).