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§ 28c PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht

III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten → A. – Straßenbahnen

Titel: Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PBefG
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 28c PBefG – Veröffentlichung im Internet

1Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Unternehmer zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

Zu § 28c: Eingefügt durch G vom 3. 3. 2020 (BGBl I S. 433); geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2694).