Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten → A. – Straßenbahnen
§ 28b PBefG – Projektmanager
1Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
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der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
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der Fristenkontrolle,
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der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
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dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
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der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
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der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
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der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers und auf dessen Kosten beauftragen. 2§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
Zu § 28b: Eingefügt durch G vom 3. 3. 2020 (BGBl I S. 433); geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2694) (10. 12. 2020).