Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21b PAuswG
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen

Titel: Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAuswG
Gliederungs-Nr.: 210-6
Normtyp: Gesetz

§ 21b PAuswG – Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter

(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.

(2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter

  1. 1.

    durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und

  2. 2.

    die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt.

Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.