Titel: Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAuswG
Gliederungs-Nr.: 210-6
Normtyp: Gesetz
§ 21a PAuswG – Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.