Gesetze

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§ 14 PAuswG
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Umgang mit personenbezogenen Daten

Titel: Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAuswG
Gliederungs-Nr.: 210-6
Normtyp: Gesetz

§ 14 PAuswG – Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

  1. 1.

    zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,

  2. 2.

    öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.