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§ 22 PatV
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PatV
Gliederungs-Nr.: 420-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 PatV – Übergangsregelung

Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die vor In-Kraft-Treten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Zu § 22: Geändert durch V vom 11. 5. 2004 (BGBl I S. 897).