§ 13 PatV
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Patentanmeldungen; Patentverfahren
§ 13 PatV – Zusammenfassung
(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Zu § 13: Geändert durch V vom 12. 12. 2018 (BGBl I S. 2446).