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§ 78 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 1. – Beschwerdeverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 PatG – Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  1. 1.
    einer der Beteiligten sie beantragt,
  2. 2.
    vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
  3. 3.
    das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.