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§ 78 PatG - Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Titel
Patentgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
420-1

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  1. 1.
    einer der Beteiligten sie beantragt,
  2. 2.
    vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
  3. 3.
    das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.