§ 76 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 1. – Beschwerdeverfahren
§ 76 PatG – Befugnisse des Präsidenten
1Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. 2Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.
Zu § 76: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).