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§ 64 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 PatG – Rückwirkende Beschränkung

(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

(3) 1Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. 2§ 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. 3Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. 4Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

Zu § 64: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656) und 24. 8. 2007 (BGBl I S. 2166) in Verb. mit Bek. vom 19. 2. 2008 (BGBl I S. 254).