§ 6 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Das Patent
§ 6 PatG – Recht des Erfinders
1Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. 2Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. 3Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.
Zu § 6: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).